Wie sehen die steuerlichen Auswirkungen aus?

Die steuerrechtliche Behandlung.

Um die Übersichtlichkeit über die umfangreichen steuerrechtlichen Aspekte der Unterstützungskassen-Versorgung zu wahren, wird dieses Kapitel in drei Teilbereiche untergliedert.

Steuerfreiheit der Unterstützungskasse

Die VdVA - Unterstützungskasse unterliegt wie jede andere Unterstützungskasse den einschlägigen steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Kasse selbst, die Trägerunternehmen und die Arbeitnehmer auswirken.

Es handelt sich bei der VdVA - Unterstützungskasse um eine soziale Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG. Sie ist daher steuerfrei, unterliegt aber gewissen Auflagen, die durch Satzung und tatsächliche Geschäftsführung erfüllt sein müssen.

Die wesentlichen Auswirkungen und Voraussetzungen der Steuerfreiheit werden nachfolgend beschrieben. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung.

Ausschluss des Rechtsanspruches

Die Unterstützungskasse darf gemäß § 5 KStG keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren. Die zu versorgenden Mitarbeiter müssen deshalb eine diesbezügliche Erklärung unterzeichnen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die einschlägige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage hinzuweisen, wonach der Mitarbeiter nach Erreichen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen einen Leistungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat. Man spricht in diesem Falle von der "Durchgriffshaftung". Der Mitarbeiter hat also trotz des grundsätzlich nach wie vor bestehenden Ausschlusses des Rechtsanspruches in der Praxis einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Wird oder wurde die Unterstützungskasse nicht ausreichend dotiert, so muss sie ihre Leistungen entsprechend kürzen; der Arbeitgeber ist in diesem Falle direkt zur Zahlung des noch verbleibenden Anspruches verpflichtet.

Im Insolvenzfall des Unternehmens erhält der Arbeitnehmer unverfallbare Leistungen über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Kreis der Leistungsempfänger

Der Kreis der Leistungsempfänger kann in geeigneter Weise - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - mehr oder weniger groß gezogen werden (z. B. durch Bildung von objektiv umschriebenen Personengruppen). Hierzu können auch Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gehören, die ihre Altersversorgung über eine Pensionszusage und / oder Direktversicherung mit steuerlicher Wirkung aufbauen wollen. Für deren Versorgung gelten je nach Beteiligungshöhe strenge Kriterien zur steuerlichen Anerkennung.

Für andere Unternehmer wie z. B. Einzelunternehmer oder Personengesellschafter können keine Versorgungszusagen mit steuerlicher Wirkung erteilt werden.

Grundsätzlich können auch Unternehmer und / oder deren mitarbeitende Angehörige Anwärter einer Unterstützungskassenversorgung sein, doch dürfen sie nicht in der Mehrheit sein (§ 1, Nr. 1 KStDV).

Die Leistungen sind - bezogen auf das einzelne Trägerunternehmen - gemäß §§ 2 u. 3 KStDV nach oben begrenzt.

Höhe des Kassenvermögens

Die Unterstützungskasse wird körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr tatsächliches Vermögen das steuerlich zulässige Kassenvermögen um mehr als 25 % übersteigt.

Deshalb müssen die Überschussanteile der Rückdeckungsversicherung zwingend zur Erhöhung der garantierten Leistungen eingesetzt oder zur Beitragsreduzierung verwendet werden.

Arbeitnehmer-Beteiligung

Die Mitarbeiter dürfen nicht zur direkten Beteiligung an Zuwendungen des Trägerunternehmens verpflichtet werden. Zulässig ist jedoch eine Arbeitnehmerbeteiligung im Wege der so genannten Entgeltumwandlung oder "Gehaltsverwendung" (vgl. "Entgeltumwandlung"). Jedes Trägerunternehmen entsendet einen Mitarbeiter in den Beirat der Unterstützungskasse, der die Mehrheit der Arbeitnehmer im Trägerunternehmen repräsentiert.

Beleihung und Abtretung

Eine Beleihung oder Abtretung der Rückdeckungsversicherungen ist nicht zulässig. Ausnahme: Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer bei Entgeltumwandlungen.

Steuerliche Auswirkungen für das Trägerunternehmen

Die Zahlungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse (Zuwendungen) sind gemäß § 4d EstG beim Trägerunternehmen als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Für diese Zahlungen fällt keine Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer an. Die Bilanz wird bei Abwicklung der Versorgung über die Unterstützungskasse nicht direkt berührt.

Die Leistungsverpflichtung besteht grundsätzlich bei der Unterstützungskasse und nicht beim Trägerunternehmen. Deshalb sind bei kongruenter Deckung Leistungsverpflichtungen nicht zu bilanzieren. Andererseits ist auch der Wert der von der Unterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen nicht als Vermögenswert in die Bilanz des Trägerunternehmens aufzunehmen.

Reicht das Kassenvermögen jedoch nicht zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen aus, so sind Kapitalgesellschaften zum Ausweis der Unterdeckung im Anhang zur Bilanz verpflichtet. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn das Trägerunternehmen die vorgesehenen Zuwendungen nicht bzw. nicht in der vereinbarten Höhe geleistet hat. Internationale Bilanzierungsvorschriften (z. B. US-GAAP) können etwas anderes bestimmen.


Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer

Solange der Arbeitnehmer noch Anwärter auf spätere Versorgungsleistungen ist, besteht keine Lohn-/ Einkommenssteuerpflicht für die Zuwendungen des Trägerunternehmens. Sobald Leistungen aus der Unterstützungskasse fällig werden, handelt es sich für den Arbeitnehmer um steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Besteht die Leistung aus einer Kapitalzahlung, so wird der gesamte Betrag im Jahr des Zuflusses der Lohnsteuer unterworfen. Es kann jedoch unter Umständen die progressionsmildernde Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.

Bei Rentenleistungen wird die Rente im Jahr der Zahlung grundsätzlich nach Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 102 EUR in voller Höhe zu dem zu versteuernden Einkommen gerechnet. Allerdings kann der Rentner den Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen, wenn er beim erstmaligen Leistungsbezug mindestens 63 Jahre alt ist (Schwerbehinderte mindestens 60 Jahre). Der Versorgungsfreibetrag wurde ab 01.01.2005 stufenweise gesenkt, um eine Vereinheitlichung der Besteuerung bei allen Alterseinkünften zu erreichen. Die so gelagerte Besteuerung der Renten führt aufgrund der hohen Tariffreibeträge häufig dazu, dass die Rente im Ergebnis weitgehend steuerfrei bleibt.

Sämtliche Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung mit dem vollen Beitragssatz.

Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.