Welche Vorschriften gelten bei der Vorsorge über den Betrieb?

Die arbeitsrechtliche Behandlung.

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes gelten in vollem Umfang auch für die betriebliche Altersversorgung, die über die VdVA - Unterstützungskasse durchgeführt wird.

Unverfallbarkeit der Anwartschaften

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitarbeiters wird geprüft, ob eine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 b BetrAVG besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre bestanden hat. Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich grundsätzlich zeitanteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit.

Deshalb ist die beitragsorientierte Leistungszusage zu empfehlen, bei der die Leistungen des Arbeitgebers gemäß § 2, Abs. 5 a BetrAVG auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund der Zuwendungen des Arbeitgebers bis zum Ausscheidetermin ausfinanziert sind. Dies gilt auch bei Entgeltumwandlungen. Im Rahmen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen hat der Arbeitnehmer von Beginn an einen gesetzlich unverfallbaren Anspruch auf die zugesagte Versorgungsleistung.

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Portabilität bei Arbeitgeberwechsel

Bei Unterstützungskassenzusagen können unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer gemäß § 4, Abs. 1 BetrAVG übertragen werden, indem die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage in Form einer so genannten Direktzusage oder einer Unterstützungskassenzusage erteilt, die sofort unverfallbar wird.

Wir empfehlen dringend, im Einvernehmen zwischen den Beteiligten die Versorgungszusage auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, da dies für alle Beteiligten der einfachere und problemlosere Weg ist.

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Insolvenzsicherung

Wie bei anderen Gestaltungsformen der Betrieblichen Altersversorgung sind auch die Zusagen auf Leistung durch die Unterstützungskasse bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß §§ 7 ff. BetrAVG insolvenzsicherungspflichtig. Die erstmalige Anmeldung zur Insolvenzsicherung ist erst bei Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen notwendig; die Kasse informiert das Trägerunternehmen hierüber und teilt gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrundlage mit.

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Anpassungsprüfungspflicht

Sofern die Unterstützungskasse Rentenleistungen gewährt, sollten diese sinnvollerweise mit einer 1-prozentigen Rentenanpassungsgarantie versehen werden. In diesem Fall ist das Unternehmen von der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG befreit.

Die 1-prozentige Rentenanpassung belastet das Unternehmen normalerweise nicht, da die Überschussanteile der Rückdeckungsversicherung nach Rentenbeginn zur Rentenerhöhung eingesetzt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese normalerweise zur Erfüllung der 1-prozentigen Rentenanpassung ausreichen, was jedoch nicht garantiert werden kann.

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